Satzung des Sportclubs der BayernLB, München (Club) – aktuelle Version vom 15. April 2015


§ 1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen „Sport-Club Bayerische Landesbank“ und hat seinen Sitz in München.


§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
Aufgabe des Clubs ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Gewährleistung eines geregelten Spiel- und
Sportbetriebs. Dabei wird auf Sportkameradschaft und sportlichen Geist besonders Wert gelegt.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Neutralität
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.


§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Club ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Der Club hat ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können in der Regel nur Betriebsangehörige und Pensionisten der BayernLB, des Sparkassenverbands Bayern (SVB), der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (LABO), der Bayerischen Landesbausparkasse (LBS-Bayern) und von Tochterunternehmen der BayernLB werden, sowie deren engste Familienangehörige.
  3. Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden können, können als Gastmitglieder aufgenommen werden.
  4. Über die Aufnahme als ordentliches oder Gastmitglied entscheidet der Vorstand. Er entscheidet außerdem über die Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft bei Wegfall oder Fehlen der Voraussetzungen.

§ 7 Aufnahme
Aktives oder passives Mitglied kann nur werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich mit entsprechendem Anmeldeformular zu erfolgen.


§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird als Jahresbeitrag im Voraus erhoben.


§ 9 Austritt
Der Austritt eines Mitglieds kann zu jedem Monatsende durch schriftliche Erklärung erfolgen. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.


§ 10 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss kann bei clubschädigendem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit Dreiviertelmehrheit.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch erheben und die Behandlung in der Mitgliederversammlung verlangen. Dabei ist ihm ausreichende Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 11 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
  2. Vorstandschaft
  3. Club Ausschuss

§ 12 Mitgliederversammlung

Im 1. Quartal eines jeden Jahres ist die Ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei sind folgende Punkte zu behandeln:

  1. Bericht der Vorstandschaft über das vorangegangene Jahr
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Beschlussfassung über etwa vorliegende Anträge

Jedes 2. Jahr ist als weiterer Tagesordnungspunkt die Neuwahl der Vorstandschaft und der Mitglieder des Club-Ausschusses aufzunehmen.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss der Vorstandschaft und des Club-Ausschusses statt oder wenn ein Fünftel der Clubmitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.


Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied.


§ 13 Einberufung von Versammlungen, Wahlmodus und Behandlung von Satzungsänderungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen des Clubs erfolgt durch die Vorstandschaft mittels Aushang

– in der BayernLB-Sportarena

– am „Schwarzen Brett“ sowie im Intranet der BayernLB

– im Internet auf der Seite www.bayernlb-sportclub.de


Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.


Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.


Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.


Die Entlastung der Vorstandschaft und die Neuwahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des von ihr zu wählenden Wahlvorsitzers, der auch die einzelnen Wahlvorschläge der Versammlung unterbreitet.


Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor Einberufung der nächsten Versammlung schriftlich mit ausreichender Begründung bei der Vorstandschaft eingereicht werden und bedürfen einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Zu Satzungsänderungen ist jede Mitgliederversammlung befugt.


§ 14 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus 3 oder 4 Vorständen:

Vorstand und Vorsitzender

Vorstand und stv. Vorsitzender

Vorstand und Kassier

Vorstand

Innerhalb des Vorstandes werden die Funktionen Schriftführer und Mitgliederwart wahrgenommen. Diese Funktionen können von gewählten Vorständen aber auch von weiteren Clubmitgliedern wahrgenommen werden. Der Vorstand legt die Funktionsträger fest und dokumentiert diese in den Vereinsunterlagen.
Die Sitzungen der Vorstandschaft beraumt der 1. Vorsitzende bzw. in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende an. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorstand vollständig anwesend ist oder maximal ein Vorstandsmitglied abwesend ist. Zu wichtigen Entscheidungen können der Gesamtpersonalratsvorsitzende und/oder der Personalchef der BayernLB beratend hinzugezogen werden.
Über die wichtigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist der für den Sportclub zuständige Vorstand der Bank durch den 1. Vorsitzenden zu unterrichten.

§ 15 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
Der 1. Vorstand vertritt den Club nach außen. Er beruft rechtzeitig die erforderlichen Sitzungen und Versammlungen ein und setzt im Benehmen mit der Vorstandschaft die Tagesordnung fest. Sowohl in den Versammlungen wie auch in der Vorstandschaft und im Club-Ausschuss führt er den Vorsitz.
Der 2. Vorstand hat in Abwesenheit des 1. Vorstands dessen Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Die Vorstände teilen sich einvernehmlich die Primärbetreuung der Abteilungen des Clubs und veröffentlichen diese Zuständigkeiten. Im Übrigen haben sie sich in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und bezüglich der inneren Führung und dem Aufbau des Clubs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Der Schriftführer hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Versammlungen des Club-Ausschusses zu führen. Diese sind jeweils von dem Vorsitzenden, der die Versammlung geleitet hat, gegenzuzeichnen. Ferner erledigt er evtl. Schriftwechsel gemäß den Weisungen der Vorstandschaft.
Die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sind durch den 1. Vorstand gegenzuzeichnen.
Der Kassier ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verbuchung aller ein- und ausgehenden Gelder in den Kassenbüchern des Clubs.
Zahlungsanweisungen müssen von mindestens 2 Vorständen gegengezeichnet sein. Die Tätigkeit des Kassiers wird durch zwei aus der Mitgliedschaft gewählte Rechnungsprüfer überprüft.

§ 16 Club-Ausschuss

Dem Club-Ausschuss gehören an:

  1. Vorstandschaft
  2. Die Abteilungsleiter oder deren Vertreter
  3. Der Mitgliederwart
  4. Jeweils ein Vertreter der LBS Bayern, der Labo und des SVB, sofern diese nicht bereits unter Ziffer 1-3 vertreten sind.

Dem Club-Ausschuss ist die Leitung des Clubs nach innen zur Aufgabe gestellt. Er ist verantwortlich für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Platzordnung sowie für die ordnungsgemäße Durchführung des Sport-und Spielbetriebes.


Die Einberufung des Club-Ausschusses erfolgt durch die Vorstandschaft.

§ 18 Rechnungsprüfer
Alljährlich sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitgliedschaft 2 Rechnungsprüfer zu wählen.
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung und der Rechnungslegung verantwortlich.
Bei Beanstandungen haben die zuständigen Stellen des Clubs für sofortige Abhilfe zu sorgen. Über ihre Tätigkeit und Prüfungsergebnisse haben sie der Vorstandschaft bzw. der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs erfolgt, wenn der Club nicht mehr in der Lage ist, seinen Zweck zu erfüllen.
Sie kann nur durch eine Außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 der Mitglieder mindestens anwesend sein müssen. ½ davon müssen für die Auflösung stimmen.
Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist auch hierbei eine ½ Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Landeshauptstadt München mit der Maßgabe, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet wird.

§ 20 Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. April 2015 beschlossen und tritt damit inKraft.