Satzung des Sportclubs der BayernLB, München – Fassung Juni/2026
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportclub BayernLB“ und hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in dieser Satzung auch kurz „Sportclub“ genannt.
§ 2 Zweck, Verbandszugehörigkeit
(1) Zweck des Sportclubs ist es, den Mitgliedern im Rahmen des Betriebssports der Bayerischen Landesbank („BayernLB“)
Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung zu bieten und damit auch der kollegialen Zusammenarbeit im
betrieblichen Ablauf der BayernLB zu dienen. Der Sportclub bietet sportliche Übungen und Leistungen im Rahmen eines
geregelten Spiel- und Sportbetriebs an. Dabei wird auf Sportkameradschaft und sportlichen Geist besonders Wert gelegt.
Kinder- und Jugendsport wird grundsätzlich nicht angeboten.
(2) Der Sportclub berücksichtigt die Interessen der BayernLB und wahrt deren Reputation.
Der Sportclub nutzt den von der BayernLB betriebenen Sportcampus in der Osterwaldstraße 76, 80805 München, nach
Maßgabe der von der BayernLB erlassenen Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Sportclub hat in diesem
Zusammenhang einen Dienstleistungsvertrag mit der BayernLB geschlossen, in dem er bestimmte Aufgaben
übernommen hat. Aktivitäten des Sportclubs auf anderen Flächen der BayernLB können nur von Mitgliedern genutzt
werden, denen der Zutritt zu diesen Flächen durch die BayernLB gestattet ist.
(3) Der Sportclub vertritt den Grundsatz politischer, religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
(4) Der Sportclub ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und kann Mitglied in weiteren Verbänden
sein
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke. Der Sportclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Sportclubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Sportclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sportclubs fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Sportclub hat ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können in der Regel nur (volljährige) Betriebsangehörige und Pensionisten der BayernLB und deren
Tochterunternehmen sowie des Sparkassenverbands Bayern (SVB) einschließlich jeweils deren engster
Familienangehöriger sein, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle anderen Personen können als Gastmitglied
aufgenommen werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden, eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag ist beizufügen.
Über die Aufnahme als ordentliches oder Gastmitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet außerdem über
die Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft bei Fehlen oder Wegfall genannter Voraussetzungen.
§ 4 Neutralität
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat Antrags-, Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Diese Rechte sind persönlich
und nicht übertragbar, auch nicht an Bevollmächtigte.
Jedes Mitglied kann grundsätzlich an den Sportangeboten des Sportclubs teilnehmen. Jedes Mitglied hat die geltenden
Ordnungen, Nutzungsvereinbarungen, Anweisungen des Vereins und der Übungsleiter zu beachten.
Jedes Mitglied hat den jeweiligen Mitgliedsbeitrag, Sonderbeitrag, Umlage bzw. Sonderumlage fristgerecht zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Sportclubs zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Sportclubs sowie dem Ansehen der BayernLB schadet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird als Jahresbeitrag vom Verein per Lastschrift
eingezogen. Aus wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung zusätzlich eine Umlage in Höhe von bis zu drei
Jahresbeiträgen festsetzen.
Neben dem Mitgliedsbeitrag (und ggf. der Umlage) können von der Mitgliederversammlung für spezielle Sportangebote
zusätzlich Sonderbeiträge als Jahresbeiträge und aus wichtigem Grund zusätzlich eine Sonderumlage in Höhe von bis zu
drei Sonderbeiträgen festgesetzt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Eine Beitragsrück-
erstattung erfolgt nicht. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. bei der
Geschäftsstelle zu erklären.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten, unbeschadet des Anspruchs des
Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem
Verein gehörenden Gegenstände, die es in Besitz hat, sowie den Vereinsausweis herauszugeben.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus einem wichtigen, in seiner Person liegenden Grund ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger
Grund liegt insbesondere vor
- bei schwerwiegender Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, insbesondere bei mehr als sechsmonatigem
Verzug bei der Zahlung von Jahresbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen oder Sonderumlagen, bei grober Missachtung von
Regelwerken oder Anordnungen der Organe des Vereins; - bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder der BayernLB oder bei grob unsportlichem Verhalten;
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, dieser ist dem
Mitglied schriftlich anzuzeigen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich binnen zwei Wochen Einspruch beim Vorstand erheben und die
Behandlung in der Mitgliederversammlung verlangen. Dabei ist ihm ausreichend Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Mitglied ist über den Beschluss schriftlich zu informieren.
§ 9 Organe des Sportclubs
Die Organe des Sportclubs sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Club-Ausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie Angelegenheiten,
die ihr durch die Satzung oder kraft Gesetzes zugewiesen sind.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Jahr, in der Regel im ersten Halbjahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
- Bericht des Vorstands und des Kassiers über das vergangene Geschäftsjahr
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassiers
- Beschlussfassung über etwa vorliegende Anträge
Jedes zweite Jahr sind als weiterer Tagesordnungspunkt Neuwahlen des Vorstands abzuhalten.
Außerdem bestätigt die Mitgliederversammlung Leiter der Sportabteilungen (Abteilungsleiter), die seit der letzten
Mitgliederversammlung von der jeweiligen Sportabteilung bestimmt worden sind.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluss des Vorstands oder
- auf Beschluss des Club-Ausschuss oder
- wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung verlangt
§ 11 Einberufung von Versammlungen, Wahlmodus
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden durch Bekanntgabe unter
Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung:
- durch Aushang am BayernLB-Sportcampus
- und zusätzlich im Intranet der BayernLB
- und zusätzlich im Internet auf der Web-Seite des Clubs (soweit vorhanden)
(2) Auf der Mitgliederversammlung werden im Wahlturnus von 2 Jahren gewählt: - Vorstand gem. § 12
- Rechnungsprüfer gem. § 16
(3) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand in Textform mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung
um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen; die Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die später, auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des
Vorstands bzw. sein Stellvertreter oder ein von ihm benanntes Mitglied.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Zur Wahl können nur Mitglieder
vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der
Wahl vorliegt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle
Abstimmungen und Wahlen erfolgen vorbehaltlich abweichender Regelung in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl
als abgelehnt.
(6) Die Entlastung des Vorstands und die Neuwahlen des Vorstands erfolgen durch die Mitgliederversammlung unter der
Leitung des von ihr zu wählenden Wahlleiters, der der Versammlung die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet, die von
den Kandidaten längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen sind. Im Übrigen gilt
Abs. 3 entsprechend.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende.
(2) Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Clubausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(3) Innerhalb des Vorstandes werden auch die Funktionen Schriftführer, Kassier und Mitgliederwart wahrgenommen.
Jede dieser Funktionen kann von gewählten Vorständen aber auch von weiteren Sportclubmitgliedern durch Delegation
des Vorstands ausgeübt werden. Ein Vorstand kann auch mehrere Funktionen ausüben. Der Vorstand legt die
Funktionsträger fest und dokumentiert diese Festlegung.
(4) Die Sitzungen des Vorstands werden mindestens halbjährlich durch den Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei es im Ermessen des
Vorsitzenden steht, ob die Sitzungen als Präsenzsitzungen oder als Telefon- oder Videokonferenzen oder hybrid
stattfinden. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Sitzung kann jedes Mitglied beim Vorstandsvorsitzenden in
Textform mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen; die
Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Sitzung durch den Vorstandsvorsitzenden entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später, auch in der Sitzung gestellt werden, beschließt der Vorstand
einstimmig mit allen abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(6) Der Vorstand kann zu besonderen Entscheidungen den Gesamtpersonalratsvorsitzenden und/oder den Bereich
Personal der BayernLB beratend hinzuziehen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands kann der Vorsitzende den für den Sportclub
zuständigen Vorstand der Bank unterrichten
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt den Sportclub gerichtlich und außergerichtlich nach außen, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder
gesamtvertretungsberechtigt sind. Zahlungsanweisungen sind von zwei Vorständen gegenzuzeichnen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende beruft fristgerecht die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und setzt in
Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern jeweils die Tagesordnung fest. Der Vorstandsvorsitzende führt gemäß § 11
in den Mitgliederversammlungen, außerdem bei Sitzungen des Vorstands wie des Sportclub-Ausschusses den Vorsitz.
Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt in Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden dessen Rechte und Pflichten.
(3) Der Vorstand legt fest, welches Mitglied für die Betreuung welcher Sportabteilung zuständig ist. Die Vorstandsmitglieder
unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig und arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstands und des Club-
Ausschusses, welche jeweils durch den Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
(5) Der Kassier ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buch- und Kontoführung sowie den Kassenbericht über das
vergangene Geschäftsjahr. Die Tätigkeit des Kassiers wird durch zwei in der Mitgliederversammlung gewählte
Rechnungsprüfer überprüft (§ 16).
(6) Änderungen der Satzung, die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt notwendig oder sinnvoll sind,
werden abweichend von § 11 vom Vorstand beschlossen und sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14 Club-Ausschuss
(1) Mitglieder des Club-Ausschusses sind:
- Der Vorstand
- Die Leiter der Sportabteilungen (Abteilungsleiter) oder der jeweils gegenüber dem Vorstand benannte
Abwesenheitsvertreter - Der Mitgliederwart, der Kassier und der Schriftführer, sofern nicht bereits unter 1. oder 2. vertreten
(2) Der Club-Ausschuss wird mindestens jährlich durch den Vorstandsvorsitzenden in Textform oder fernmündlich mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei es im Ermessen des
Vorstandsvorsitzenden steht, ob die Sitzungen als Präsenzsitzungen oder als Telefon- oder Videokonferenzen oder
hybrid stattfinden. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Sitzung des Clubausschusses kann jedes Mitglied beim
Vorstandsvorsitzenden in Textform mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten
beantragen. Die Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Sitzung durch den Vorstandsvorsitzenden entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später, auch in der Sitzung gestellt werden,
beschließt der Clubausschuss einstimmig mit allen abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Club-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und acht Abteilungsleiter anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 15 Aufgaben des Club-Ausschusses
Der Club-Ausschuss leitet den Sportclub im Innenverhältnis. Er ist verantwortlich für die Einhaltung und Ausführung aller
Bestimmungen der Satzung. Gemeinsam mit dem Club-Ausschuss obliegt den Abteilungsleitern und ihren Vertretern die
ordnungsgemäße Durchführung des Sport- und Spielbetriebs in den jeweiligen Abteilungen.
Der Club-Ausschuss ist bei allen wichtigen und außergewöhnlichen Angelegenheiten des Sportclubs zu hören.
Der Club-Ausschuss unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er ist verpflichtet im Interesse des Sportclubs zu
handeln. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Durchführung des Sport- und Spielbetriebs auch, den Vorstand aktiv auf
Probleme oder Handlungsbedarfe hinzuweisen und Lösungsvorschläge aufzuzeigen.
Der Club-Ausschuss bereitet die ordentliche Mitgliederversammlung vor. Er verabschiedet rechtzeitig einen Budgetplan für
das kommende Geschäftsjahr und legt diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
Der Mitgliederwart ist verantwortlich für die Führung und Verwaltung der Mitgliederlisten.
§ 16 Rechnungsprüfer
Alle 2 Jahre werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen ordentliches
Mitglied, mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen weder Vorstand noch Mitglied im Club-Ausschuss sein.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Sportclubs in angemessenen Abständen, zwingend zum Ende des
Geschäftsjahres.
Über ihre Tätigkeit und Prüfungsergebnisse berichten sie dem Vorstand und geben der Mitgliederversammlung einen
Abschlussbericht.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht an den Versammlungen des Club-Ausschuss teilzunehmen sowie vom Vorstand und
den Abteilungen Auskünfte zu verlangen.
§ 17 Auflösung des Sportclubs
(1) Der Sportclub wird aufgelöst, wenn sein bisheriger Zweck wegfällt oder er den Sportcampus in der Osterwaldstraße 76,
80805 München (§ 2 Abs. 2) nicht mehr nutzen kann und nicht binnen sechs Monaten eine vergleichbare Sportstätte
zur Nutzung zur Verfügung steht.
(2) Eine Auflösung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(3) Abweichend von § 11 ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite
Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende
Vermögen an die Landeshauptstadt München mit der Maßgabe, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet wird.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. Juni 2026 beschlossen und tritt zu diesem Tag
in Kraft.
